Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bootsvermietung von Sloep Huren Leons

1. Begriffsbestimmungen
In diesen Bedingungen gelten die folgenden Definitionen:
(a) Vermieter: Sloep Huren Leons;
b) Mieter: (natürliche oder juristische) Person, die im eigenen Namen oder im Namen einer Gruppe den Vertrag mit dem Vermieter abschließt;
(c) Mietvertrag: Vertrag, mit dem sich der Vermieter verpflichtet, dem Mieter ein Schiff ohne Besatzung für eine bestimmte, vorher vereinbarte Dauer gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen;
(d) Schiff: das Schiff des Vermieters, einschließlich aller eingebauten Elektronik und weiteren Zubehörs.

2. Allgemein
1) Der Vermieter mietet Schiffe für einen Tag oder Teile davon. Die Schiffe müssen in jedem Fall bis 17:00 Uhr am Mietort zurück sein, es sei denn, es wurde im Voraus schriftlich etwas anderes vereinbart.
2) Ein Schiff kann mit der angegebenen Höchstzahl von Personen gleichzeitig besetzt sein.
3) Das Mindestalter für die Anmietung und/oder das Führen eines Fahrzeugs durch den Vermieter beträgt 18 Jahre.
4) Es ist verboten, die Schiffe des Vermieters unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss zu führen, wobei die gleichen Regeln wie im Straßenverkehr gelten.
5) Die Verwendung von Konfetti, Feuerwerkskörpern, Reis usw. ist an Bord nicht erlaubt.
6) Es sollte kein Abfall über Bord geworfen werden. Nach Ablauf der Mietzeit muss der Mieter die Abfälle aus dem Boot entfernen und in einer Mülltonne oder einem Container verantwortungsvoll entsorgen. Wird das Schiff vom Mieter nicht müllfrei hinterlassen, schuldet der Mieter eine Reinigungsgebühr von mindestens 50 €.
7) Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass andere Personen auf dem Wasser und die Anwohner möglichst wenig belästigt werden. Live-Musik und/oder elektrisch verstärkte Musik an Bord ist nicht erlaubt.
8) Nachtfahrten sind nicht erlaubt.
9) Es ist nicht erlaubt, das Schiff unbeaufsichtigt zu lassen.
10) Bei schlechtem Wetter (sehr dichter Nebel, Dauerregen, Gewitter oder Sturm) behält sich der Vermieter das Recht vor, den Vertrag (teilweise) sofort aufzulösen, wobei der Vermieter dem Mieter die Hälfte der nicht gefahrenen Zeit zurückerstattet.
11) Der Vermieter kann den Vertrag sofort auflösen und das Schiff zurücknehmen, wenn der Mieter die allgemeinen Bedingungen nicht einhält. Der Mieter ist dann auch verpflichtet, die volle Miete über den vorher vereinbarten Zeitraum zu zahlen.

3. Segelgebiet und Segelregeln
1) Die Schiffe dürfen in den Gewässern um Leons eingesetzt werden.
2) Der Mieter sollte so weit wie möglich auf der rechten Seite segeln.
3) Der Mieter muss die niederländische Segelordnung einhalten.
4) Der Mieter muss jederzeit auf andere Wasserbenutzer Rücksicht nehmen, insbesondere an Brücken, Kreuzungen und Engstellen. Dazu gehört auch, dass man die Kurven nicht zu weit nimmt.
5) Das Anlegen unter und/oder an Brücken, an Ecken von Wasserstraßen und an Hausbooten ist verboten.
6) Ausflugsschiffe, Frachtschiffe, andere Berufsschiffe und (andere) Schiffe mit einer Länge von mehr als 20 Metern haben jederzeit Vorrang.
4. Die Verpflichtungen des Vermieters
1) Zu Beginn der Mietzeit übergibt der Vermieter das Schiff an den Mieter.
2) Vor Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mieter auf bereits vorhandene Schäden am Schiff hinzuweisen und diese zeichnerisch oder fotografisch festzuhalten.

5. Die Verpflichtungen des Mieters
1) Der Mieter hat den Anweisungen des Vermieters jederzeit Folge zu leisten.
2) Der Mieter muss über ausreichende Kenntnisse für die Pflege und den sicheren Umgang mit dem Schiff verfügen.
3) Der Mieter muss das Schiff als guter Skipper und in Übereinstimmung mit dem Bestimmungsort und diesen allgemeinen Bedingungen benutzen und darf keine Änderungen am Schiff vornehmen.
4) Der Mieter darf das Schiff nicht ohne die schriftliche Zustimmung des Vermieters zum Gebrauch überlassen.
5) Das Schiff und das Inventar (z.B. Seekarten, Anker, Leinen, Fender, Kissen usw.), das der Mieter vom Vermieter erhält, müssen nach der Mietzeit in demselben Zustand zurückgegeben werden, in dem sie sich zu Beginn der Miete befanden. Bei Verlust oder Beschädigung stellt der Vermieter dem Mieter einen Betrag in Höhe des Wiederbeschaffungs-/Reparaturwertes in Rechnung.
6) Vor der Abfahrt muss der Mieter überprüfen, ob das im Mietvertrag aufgeführte Inventar vorhanden, vollständig und in Ordnung ist. Ist dies nicht der Fall, sollte der Mieter den Vermieter vor der Abfahrt informieren.
7) Der Mieter ist verpflichtet, das Schiff vor der Abfahrt auf Schäden zu überprüfen, die der Vermieter nicht festgestellt hat. Stellt der Mieter fest, dass ein Schaden vorliegt, der vom Vermieter nicht festgestellt wurde, muss er dies dem Vermieter vor der Abfahrt mitteilen.
8) Der Mieter kann das Schiff nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung an einem anderen Ort zurückgeben.
9) Sollte der Mieter aus irgendeinem Grund nicht in der Lage sein, den vereinbarten Rückgabetermin einzuhalten, muss er den Vermieter so schnell wie möglich telefonisch informieren. Wird das Schiff mehr als eine Viertelstunde nach der vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort übergeben, berechnet der Vermieter 30 EUR pro Viertelstunde zusätzlich und hat Anspruch auf Ersatz aller weiteren (Folge-)Schäden, es sei denn, die verspätete Rückgabe ist dem Mieter nicht zuzurechnen.
10) In Notfällen sollte der Mieter den Vermieter so schnell wie möglich kontaktieren.

6. Haftung für Schäden
1) Der Vermieter sorgt dafür, dass das Schiff im Namen des Mieters gegen Haftpflicht (WA) und Kaskoschäden für die Fahrt in dem zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Fahrtgebiet versichert ist. Pro Schiff unterliegt der Leasingnehmer einer nicht rückzahlbaren Selbstbeteiligung von 300 Euro je Haftpflicht- und Kaskoschaden.
2) Der Mieter haftet für alle Schäden am Schiff sowie für Schäden, die er und/oder seine Kopiloten Dritten zufügen, soweit sie nicht durch die Versicherung gedeckt sind, und die während der Zeit, in der er das Schiff in seinem Besitz hat, entstehen, unter Beachtung – und ggf. mit Ausnahme – der nachstehenden Bestimmungen.
3) Bei Verlust oder Diebstahl des Schiffes haftet der Mieter in jedem Fall in vollem Umfang für den vom Vermieter erlittenen Schaden.
4) Bei grober Unfähigkeit, Fahrlässigkeit, Rücksichtslosigkeit und/oder Nichteinhaltung von Anweisungen des Vermieters und/oder seines Personals kann der Vermieter die Versicherung nicht in Anspruch nehmen, aber der Mieter haftet in vollem Umfang für alle erlittenen (Folge-)Schäden für Vermieter und/oder Dritte.
5) Der Mieter ist in Verzug, wenn sich herausstellt, dass er die Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfüllt. Im Falle der Nichtbeachtung und/oder
Der Mieter haftet in vollem Umfang für alle (Folge-)Schäden und Kosten, die dem Vermieter entstehen, sowie für (Folge-)Ansprüche, die Dritte gegenüber dem Vermieter geltend machen.
6) Der Vermieter kann nicht haftbar gemacht werden für Personen- oder Sachschäden jeglicher Art, unabhängig von der Ursache, vor, während oder als Folge der Anmietung eines Schiffes beim Vermieter. Zu den Schäden gehören auch Folgeschäden.
Ausgenommen hiervon ist die gesetzliche Schadensersatzpflicht aufgrund von nachweislichem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters. Eine solche gesetzliche Entschädigung des Vermieters an den Mieter erfolgt bis zur Höhe des Betrages, den der Vermieter von seiner Haftpflichtversicherung für den fraglichen Vorfall erstattet bekommt.
7) Der Vermieter weist ausdrücklich auf die Gefahr des Einklemmens von Gliedmaßen zwischen dem Boot und anderen Gegenständen sowie auf die Tatsache hin, dass das Aluminium und/oder Polyester, aus dem das Boot besteht, im Sommer sehr heiß werden kann. Auch dafür kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden.
8) Kinder (bis zu 18 Jahren) unterliegen der Verantwortung der Eltern.
9) Der Vermieter haftet nicht für Diebstahl und/oder Beschädigung von Gegenständen, die der Mieter mit auf das Schiff nimmt.
10) Der Mieter ist verpflichtet, Schäden jeglicher Art oder Tatsachen und/oder Umstände, die vernünftigerweise zu Schäden führen könnten, dem Vermieter so schnell wie möglich zu melden. Nicht gemeldete Schäden (sowohl am Schiff als auch an Dritten) werden dem Mieter in voller Höhe in Rechnung gestellt und sind nicht versichert.
11) Der Mieter haftet in jedem Fall in vollem Umfang für die von ihm verursachten (Folge-)Schäden, wenn er das Schiff außerhalb der in diesen allgemeinen Bedingungen genannten Fahrtgebiete, wie in Artikel 3 erwähnt, einsetzt.
12) Wird das Schiff vom Mieter nicht in dem Zustand übergeben, in dem er es erhalten hat, ist der Vermieter berechtigt, das Schiff auf Kosten des Mieters in den Zustand zu versetzen, in dem es sich zu Beginn der Mietzeit befand. Letzteres gilt nicht, wenn diese Kosten von einer Versicherung übernommen werden. Dann schuldet der Mieter nur den Selbstbehalt von 300,00 Euro.
13) Die Versicherungsbedingungen des Vermieters werden dem Mieter auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

7. Reservierungen
1) Reservierungen für ein oder mehrere Schiffe können über das Internet oder per Telefon vorgenommen werden. Die Reservierung ist erst nach Bestätigung durch den Vermieter über das Internet oder schriftlich gültig.
2) Die Zahlung erfolgt, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, bei der Reservierung per Ideal (Internetbanking).

Wenn der Mieter den Mietvertrag kündigen möchte, muss er dies dem Vermieter so schnell wie möglich schriftlich mitteilen.

Im Falle der Kündigung schuldet der Mieter dem Vermieter eine feste Entschädigung in Höhe von:
-15 % des vereinbarten Mietpreises im Falle einer Stornierung bis zu drei Monaten vor Beginn des Mietzeitraums;
-50 % des vereinbarten Mietpreises im Falle einer Stornierung bis zu zwei Monaten vor Mietbeginn;
-75 % des vereinbarten Mietpreises im Falle einer Stornierung bis zu einem Monat vor Beginn des Mietzeitraums;
-100 % des vereinbarten Mietpreises bei Rücktritt innerhalb eines Monats vor Mietbeginn oder am Tag des Mietbeginns, alle oben genannten Entschädigungsbeträge mit einem Mindestbetrag von 68 €.

Im Falle einer Kündigung durch den Mieter kann dieser den Vermieter auffordern, eine dritte Person zu ersetzen. Wenn der oben genannte Dritte für den Vermieter akzeptabel ist, schuldet der Mieter nur 10 % des vereinbarten Mietzinses, mindestens jedoch 45,00 € und höchstens 115,00 €. Verspätet sich der Mieter um mehr als 1 Stunde gegenüber der vereinbarten Startzeit, ohne dass er vorher telefonisch benachrichtigt wurde, schuldet der Mieter den gesamten Mietbetrag und der Vermieter hat das Recht, das Schiff anderweitig zu vermieten. Der Mieter hat dann keinen Anspruch auf eine Alternative.

Ändert der Mieter die Reservierung, kann er den Vermieter auffordern, einen Dritten zu benennen.

Steht ein reserviertes Schiff eine Stunde nach Beginn der reservierten Mietzeit nicht am vereinbarten Ort zur Verfügung und kann der Vermieter dem Mieter keine zumutbare Alternative anbieten, hat der Mieter Anspruch auf Erstattung der vereinbarten Miete, es sei denn, der Vermieter hat den Mieter mindestens zwei Stunden vor dem vereinbarten Zeitpunkt über die Nichtverfügbarkeit des reservierten Schiffes informiert. In keinem Fall hat der Mieter Anspruch auf eine zusätzliche (Schadens-)Entschädigung.

Gibt der Mieter das Schiff vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit an den Vermietungsort zurück, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Mietpreises oder eines Teils davon.

8. Vermietung vor Ort ohne Reservierung
In einigen Fällen ist es auch möglich, ein Schiff ohne Reservierung zu mieten. Die Zahlung erfolgt dann vor Ort vor Beginn der Veranstaltung.
Mietvertrag, durch Barzahlung.

9. Hinterlegung
Bevor der Mietvertrag in Kraft treten kann, muss der Mieter gleichzeitig mit der Buchung eine einmalige Genehmigung erteilen, es sei denn, es wurde im Voraus schriftlich etwas anderes vereinbart.

10. Reklamationen und Streitigkeiten
1) Bei Beanstandungen muss der Mieter den Vermieter innerhalb einer Woche nach Mietbeginn schriftlich benachrichtigen und die Beanstandung ordnungsgemäß erläutern und begründen.
2) Der Mietvertrag unterliegt dem niederländischen Recht. Für die Entscheidung von Streitigkeiten ist ausschließlich das zuständige Gericht in Leeuwarden zuständig.
Wenn der Mieter eine aus dem Niederländischen übersetzte Fassung dieser Bedingungen erhalten hat und dies zu Abweichungen im Text führt, ist der niederländische Text maßgebend.